Der Verein ist noch nicht im Vereinsregister eingetragen, aber bald!

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Satzung
Verein: „Zeitgemäss (e.V.)“ 10.07.2022

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

§3 Selbstlosigkeit

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Beiräte und Arbeitsgruppen

§ 12 Beurkundung und Beschlüsse

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 14 Salvatorische Klausel

PRÄAMBEL
zur Satzung
Verein: „Zeitgemäss e.V.“
Gründung 10.07.2022

Der Verein Zeitgemäß e.V. zur Förderung von Kunst, Kultur, internationaler Gesinnung und Bildung, ist ein Ort des vorurteilsfreien Zusammenkommens. Der Verein im will als Schnittstelle zwischen ländlicher und urbaner Kultur fungieren und für regelmässigen Austausch und gemeinsame Aktivitäten und diesen sorgen.

Der Verein Zeitgemäß möchte eine Kultur des Miteinanders realisieren, in der Stadt- und Landbevölkerung, Jung und Alt, Experimentelle Formate und traditionelle Strategien sich gegenseitig inspirieren können. Wir stehen für ein respektvolles und diskriminierungsfreies Zuhören, gemeinsames Hinsehen und wollen Raum schaffen fürs reflektieren auch in internationalen Kontexten.

Erlbach 2022

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Zeitgemäß“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Der Verein hat den Sitz Colditz OT Erlbach / Sachsen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2, Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(nach Abgabenordnung §52 gemeinnütziger Zweck:)

(1) Der Verein „Zeitgemäß e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverstän-

digungsgedankens. Ferner ist Zweck des Vereines die Förderung der Fort- und Erwachsenenbildung auf dem Land.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation, Konzeption,

Finanzierung und Durchführung von Künstlertreffen, Ausstellungen und Residenzen oder

Forschungs-Symposien, Bildungsangeboten wie Workshops, sowie internationaler Aus-

tauschprojekte und Veröffentlichungen wie Publikationen oder Soundaufnahmen in diesem Rahmen. Dabei liegt der Fokus des Vereins auf dem ländlichen Raum in Sachsen.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die den Zweck (§ 2) und seine Ziele unterstützt.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehren- mitglieder.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Ein Antrag per Email ist zulässig. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung desMitgliedsbeitrages wirksam.

(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des „Zeitgemäss e.V.“ zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Ordentliche Mitglieder verfügen über ein Stimmrecht, sowie ein aktives und passives Wahlrecht.

(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimm- recht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie haben kein Stimmrecht, und kein aktives und passives Wahlrecht.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen jährlich zum 15. Januar im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Details zu den Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Es gibt mindestens zwei Vorstandsmitglieder, aber höchstens bis zu fünf. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in.

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederver- sammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers zu bestimmen.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vor- sitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stellvertreter*in, einberufen. Eine Einberufungs- frist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei Verhinderung die seines/r Stellvertreters/in.

(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer*in sowie von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/r Stell- vertreter*in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine*n Geschäfts- führer*in (besondere*n Vertreter*in nach § 30 BGB) bestellen. Diese*r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §4 Abs.5 die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Aus-
schluss von Mitgliedern aus dem Verein (§5 Abs.3)
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordent- liche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhal- tung einer Frist von wünschenswerter Weise zwei Monaten, mindestens aber zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitglieder- versammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Vir- tuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mit- gliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mit- gliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehr- heit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhin- derung von seinem/r Stellvertreter*in und bei dessen/deren Verhinderung von einem/r durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, egal wieviele Mitglieder anwesend sind.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Kann bei Wahlen kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebe-

nen Stimmen auf sich vereinen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine

Änderung der Satzung müssen vorher angekündigt werden, die alte und neue Formulierung

muss mitgeteilt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung. Bei

Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins benötigt die Zustimmung von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom/der Protokollführer*in und vom /von der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben.

§11 Beiräte und Arbeitsgruppen

Die Mitgliederversammlung kann Beiräte und Arbeitsgruppen einrichten, in denen sich Mitglieder ehrenamtlich engagieren.

§12 Beurkundung und Beschlüsse

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen, zu sammeln und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

§13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein*e Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitglieder- versammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-

mögen des Vereins an den „Land in Sicht e.V.“, oder wenn es diesen Verein nicht mehr gibt, dann an einen den Vereinszwecken gemässen anderen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Die Mitglieder stimmen der Salvatorischen Klausel zu. Diese besagt, dass wenn einzel- ne Paragraphen, Abschnitte und Zeilen durch Dritte (Notar*in, Gericht, Finanzamt, etc.)
für unwirksam erklärt werden, die übrigen Teile der Satzung ihre Rechtsgültigkeit behalten.

(2) Des Weiteren berechtigt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder gemäß
§ 26 BGB durch Dritte beanstandete Formulierungen entsprechend selbstständig zu ändern und die Mitglieder auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu informieren.

Unterschriften

Erlbach 10.Juli 2022